Physiotherapie-Rezept: Die 28-Tage-Frist und teure Zeitfallen beim Behandlungsbeginn
Auf einem Physiotherapie-Rezept entscheidet ein Datum darüber, ob die Verordnung noch genutzt werden kann: der Ausstellungstag. Bei gesetzlich Versicherten muss die erste Behandlung regulär spätestens am 28. Kalendertag danach stattfinden.

Ist auf Muster 13 ein dringlicher Behandlungsbedarf markiert, bleiben 14 Kalendertage. Für Privatversicherte gelten diese gesetzlichen Fristen nicht; dort kommt es auf die jeweiligen Tarifbedingungen an.
Die häufigste und teuerste Fehlannahme lautet: Ein angerufener oder gebuchter Termin wahrt die Frist. Gezählt wird ausschließlich die tatsächlich durchgeführte erste Behandlungseinheit. Liegt sie nach Ablauf der maßgeblichen Frist, ist die Verordnung nicht mehr gültig. Für die Physiotherapiepraxis droht dann eine Absetzung der Rechnung durch die Krankenkasse.
Die 28-Tage-Frist läuft gegen den Kalender. Ein Termin auf dem Papier verändert sie nicht.
Ab wann läuft die Frist, und welche Uhr gilt wann?
In der Praxis werden mehrere Fristen leicht verwechselt. Eine betrifft den Beginn der ersten Behandlung, eine andere die Unterbrechung einer laufenden Serie, eine dritte die vollständige Abarbeitung der Verordnung.
| Frist | Ausgangspunkt | Grenze |
|---|---|---|
| Regulärer Behandlungsbeginn | Ausstellungsdatum | Spätestens am 28. Kalendertag |
| Dringlicher Behandlungsbeginn | Ausstellungsdatum bei angekreuzter Dringlichkeit | Spätestens am 14. Kalendertag |
| Krankenhaus-Entlassmanagement | Entlassung aus dem Krankenhaus | Behandlungsbeginn spätestens am 7. Kalendertag, Abschluss der Serie spätestens am 12. Kalendertag |
| Unterbrechung der laufenden Serie | Letzte tatsächlich durchgeführte Behandlungseinheit | Bis zu 14 Kalendertage ohne gesonderte Begründung; ab dem 15. Tag mit anerkanntem Grund und Dokumentation |
| Verordnung mit bis zu 6 Einheiten | Erster tatsächlicher Behandlungstag | 3 Monate für die gesamte Behandlung |
| Verordnung mit mehr als 6 Einheiten | Erster tatsächlicher Behandlungstag | 6 Monate für die gesamte Behandlung |
| Blankoverordnung | Ausstellungsdatum | 16 Wochen |
Die reguläre 28-Tage-Frist
Bei einer normalen Verordnung beginnt die Frist mit dem Ausstellungsdatum. Gezählt werden Kalendertage. Wochenenden und Feiertage verlängern sie nicht. Wer die 28 Tage gedanklich in Werktage umrechnet, riskiert deshalb, zu spät zu planen.
Die geltende Regelung mit 28 Kalendertagen besteht seit dem 1. Juli 2020. Ältere Informationsseiten nennen möglicherweise eine kürzere Frist, weil zuvor eine andere Regel galt. Das Datum auf dem Rezept bleibt entscheidend, auch wenn die Praxis erst später Zeit hat, die Verordnung zu prüfen.
Für die Terminplanung sollte der spätestmögliche Behandlungstag nicht als Wunschtermin dienen. Wird am letzten Tag abgesagt, erscheint die Patientin oder der Patient nicht oder fällt die behandelnde Person aus, startet die Frist nicht neu. Ein Ersatztermin am nächsten freien Platz liegt dann womöglich bereits außerhalb des gültigen Zeitraums.
Dringlichkeit verkürzt die Frist auf 14 Tage
Ein angekreuzter dringlicher Behandlungsbedarf ist mehr als ein organisatorischer Hinweis. Er verkürzt die Frist für den tatsächlichen Behandlungsbeginn auf 14 Kalendertage. Auch diese Frist läuft ab dem Ausstellungsdatum.
Findet die erste Behandlung erst am 15. Kalendertag statt, ist die Dringlichkeitsfrist überschritten. Die reguläre 28-Tage-Frist ist zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht abgelaufen. Ob die Verordnung trotzdem genutzt werden kann, hängt davon ab, ob die Dringlichkeitskennzeichnung wirksam geändert wurde. Die Praxis darf sie nicht selbst streichen, um die kürzere Frist nachträglich zu verlängern. Eine Korrektur des Ausstellungsdatums oder der Dringlichkeit muss ärztlich erfolgen und nach Maßgabe der Anlage 3 der Heilmittel-Richtlinie mit Datum und Unterschrift dokumentiert werden.
Warum ein Termin die Frist nicht rettet
Entscheidend ist das Datum der erbrachten Leistung. Eine telefonische Anmeldung, eine Onlinebuchung oder ein vorläufiger Termin in der Praxissoftware wahrt die Frist nicht. Ebenso wenig zählt ein Termin, bei dem die Patientin oder der Patient nicht erscheint und keine Behandlungseinheit stattfindet.
Für die Praxis entsteht daraus ein konkretes Abrechnungsrisiko. Eine Behandlung, die erst nach dem Fristende stattfindet, kann nicht mehr auf Grundlage dieser Verordnung abgerechnet werden. Die Krankenkasse kann die betreffende Rechnung kürzen. Es geht dabei nicht allein um eine fehlende Notiz: Entscheidend ist, ob die Leistung innerhalb der zulässigen Frist erbracht wurde.
Eine belastbare Praxisorganisation kann das Risiko mit wenigen festen Schritten begrenzen:
1. Ausstellungsdatum und Dringlichkeitsvermerk erfassen. Beides muss vor der Terminvergabe sichtbar sein.
2. Die passende Frist berechnen. Regulär sind es 28 Kalendertage, bei dringlichem Behandlungsbedarf 14 Tage und im Krankenhaus-Entlassmanagement 7 Tage bis zum Behandlungsbeginn.
3. Einen tatsächlichen Behandlungstermin innerhalb der Frist sichern. Ein angefragter Platz oder ein Eintrag auf der Warteliste genügt nicht.
4. Das Datum der ersten durchgeführten Einheit dokumentieren. Erst damit lässt sich belegen, wann die Behandlung begonnen hat.
5. Unstimmigkeiten ärztlich klären lassen. Ein fehlerhaftes Datum oder eine unzutreffende Dringlichkeitskennzeichnung gehört in die ärztliche Korrektur, nicht in die eigenmächtige Änderung durch die Praxisverwaltung.
Für Patientinnen und Patienten ist die praktische Konsequenz einfach: Sobald das Rezept vorliegt, sollte der erste Termin verbindlich koordiniert werden. Das Ausstellungsdatum gehört gleich in den Kalender. Bis zum ersten Behandlungstag läuft die Frist weiter, auch wenn bereits mehrere Gespräche mit der Praxis stattgefunden haben.
Entlassmanagement: Beginn am siebten Tag, Abschluss am zwölften
Für Verordnungen im Krankenhaus-Entlassmanagement gelten eigene, deutlich engere Fristen. Die regulären 28 Tage gelten hier nicht. Die Behandlung muss spätestens am siebten Kalendertag nach der Entlassung beginnen. Alle verordneten Einheiten müssen spätestens am zwölften Kalendertag nach der Entlassung abgeschlossen sein.
Damit steht die Verordnung unter doppeltem Zeitdruck. Erstens darf die erste Einheit nicht auf sich warten lassen. Zweitens muss bei einer Serie mit mehreren Einheiten genug Zeit für die weiteren Termine bleiben. Beginnt die Behandlung erst am siebten Tag, bleiben für die übrigen Einheiten nur wenige Tage.
Im Entlassmanagement zählt derselbe Kalender, nur in sieben Tagen.
Für die Praxis reicht es deshalb nicht, einen freien Termin am ersten Behandlungstag zu finden. Sie muss auch prüfen, ob sich die Folgebehandlungen innerhalb des kurzen Zeitfensters unterbringen lassen. Fehlt an einem der folgenden Tage die nötige Kapazität, kann die Serie trotz fristgerechten Beginns an der Zwölf-Tage-Grenze scheitern.
Auch hier zählt nur der tatsächliche Behandlungsbeginn. Eine Anmeldung während des Krankenhausaufenthalts oder ein vorläufig reservierter Platz wahrt die Sieben-Tage-Frist nicht. Fällt der geplante erste Termin aus, muss sofort ein neuer Termin innerhalb derselben Frist gefunden werden.
Patientinnen und Patienten sollten Entlassungstag, Transport und erreichbare Behandlungstermine möglichst früh miteinander abstimmen. Die Praxis sollte den Entlassungstag als festen Ausgangspunkt erfassen und die Folgebehandlungen gemeinsam planen, statt sie einzeln auf freie Tage zu verteilen.
Unterbrechungen: Die entscheidende Grenze liegt am 15. Tag
Nach der ersten tatsächlich durchgeführten Behandlungseinheit richtet sich die weitere Planung nicht mehr nach der 28-Tage-Startfrist. Für Pausen innerhalb einer laufenden Serie gelten eigene Regeln.
Eine Behandlungsserie darf bis zu 14 Kalendertage ohne gesonderte Begründung unterbrochen werden. Dauert die Unterbrechung länger, braucht die Praxis ab dem 15. Kalendertag einen anerkannten Grund und muss ihn dokumentieren. In der Praxis werden dafür unter anderem diese Kennzeichen verwendet:
- K für Krankheit,
- F für Ferien oder Urlaub,
- T für eine therapeutische Indikation.
Welche Angaben im Einzelfall erforderlich sind, hängt vom Grund der Unterbrechung ab. Eine längere Pause lässt sich nicht allein mit einem ungenutzten oder nicht abgesagten Termin erklären.
Die beiden 14-Tage-Regeln meinen Verschiedenes. Die eine betrifft den dringlichen Beginn einer noch nicht gestarteten Verordnung. Die andere betrifft die Pause innerhalb einer bereits begonnenen Serie. Nach dem ersten Behandlungstag läuft also nicht einfach die Dringlichkeitsfrist weiter. Eine Unterbrechung von höchstens 14 Kalendertagen ist grundsätzlich ohne gesonderte Begründung möglich; ab dem 15. Tag muss ein anerkannter Grund vorliegen und nachvollziehbar dokumentiert werden.
Für die Praxis heißt das: Beginn, Dauer und Grund einer Unterbrechung gehören zeitnah in die Dokumentation. Die Einträge sollten erkennen lassen, wann die letzte Behandlung stattgefunden hat, wann die Serie fortgesetzt wurde und weshalb eine längere Pause nötig war. Eine solche Chronologie erleichtert die spätere Prüfung der Verordnung und der Abrechnung. Eine nachträgliche Erinnerung ohne konkrete Daten ist dafür wenig hilfreich.
Wann verfällt das Rezept insgesamt?
Nach dem ersten Behandlungstag beginnt eine weitere Frist für die vollständige Verordnung. Entscheidend ist die Zahl der verordneten Einheiten:
- Bei einer Verordnung mit bis zu 6 Einheiten muss die gesamte Serie innerhalb von drei Monaten ab dem ersten tatsächlichen Behandlungstag abgeschlossen werden.
- Bei einer Verordnung mit mehr als 6 Einheiten beträgt die Frist sechs Monate ab dem ersten tatsächlichen Behandlungstag.
Diese Gesamtfrist beginnt mit der ersten Behandlung. Startet eine Verordnung erst am 20. Tag nach ihrer Ausstellung, läuft die Drei- oder Sechs-Monats-Frist ab diesem ersten Termin. Der Behandlungsbeginn selbst muss dennoch innerhalb der jeweils geltenden Frist liegen: regulär innerhalb von 28 Tagen, bei dringlichem Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen. Eine spätere Gesamtfrist macht einen verspäteten Start nicht nachträglich gültig.
Für eine Blankoverordnung gilt eine weitere Sonderregel: Sie ist 16 Wochen ab dem Ausstellungsdatum gültig. Diese Frist knüpft damit an einen anderen Zeitpunkt an als die Gesamtfrist einer bereits begonnenen Behandlungsserie.
In der Praxis greifen mehrere Fristen ineinander:
1. Die erste Behandlung muss rechtzeitig stattfinden.
2. Eine laufende Serie darf nur in den vorgesehenen Grenzen unterbrochen werden.
3. Dauert eine Pause länger als 14 Tage, müssen anerkannter Grund und Dokumentation vorliegen.
4. Alle verordneten Einheiten müssen innerhalb der maßgeblichen Gesamtfrist abgeschlossen sein.
Ein einzelnes Datum im Dokumentationssystem genügt deshalb nicht. Die Praxis braucht einen nachvollziehbaren Überblick über Ausstellungsdatum, Dringlichkeit, erste Behandlung, Einheitenzahl, Unterbrechungen und, falls zutreffend, den Bezug zum Krankenhaus-Entlassmanagement.
Was tun, wenn eine Frist abgelaufen ist?
Liegt der erste Behandlungstag außerhalb der maßgeblichen Frist, kann die Verordnung nicht mehr als Abrechnungsgrundlage dienen. Ein Umweg über die Praxisverwaltung hilft nicht: Das Ausstellungsdatum darf nicht rückdatiert, die Dringlichkeit nicht eigenmächtig gestrichen und die Verordnung nicht ohne ärztliche Änderung umgeschrieben werden.
Bei Unsicherheit hilft eine sachliche Bestandsaufnahme:
1. Das Rezept prüfen: Ausstellungsdatum, angekreuzte Dringlichkeit, Zahl der verordneten Einheiten und ein möglicher Hinweis auf Krankenhaus-Entlassmanagement.
2. Das Datum der ersten Behandlung feststellen: Entscheidend ist, wann tatsächlich behandelt wurde. Ein Anruf- oder Buchungsdatum genügt nicht.
3. Die passende Frist zuordnen: 28 Tage für den regulären Behandlungsbeginn, 14 Tage bei Dringlichkeit, 7 Tage bis zum Beginn und 12 Tage bis zum Abschluss im Entlassmanagement. Danach gelten die eigenen Regeln für Unterbrechungen und die Gesamtgültigkeit.
4. Fehlerhafte Angaben ärztlich klären lassen: Datum, Dringlichkeit und andere verordnungsrelevante Angaben müssen gegebenenfalls ärztlich mit Datum und Unterschrift geändert werden.
5. Abrechnung und Behandlung auseinanderhalten: Eine mögliche Rechnungskürzung betrifft die Praxis. Ob medizinisch eine neue oder geänderte Verordnung nötig ist, muss mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt geklärt werden.
Auf eine pauschale Kulanz für einen einzelnen Tag sollte niemand bauen. Die konkrete Prüfung kann sich je nach Abrechnungsverfahren unterscheiden. Eine verlässlich allgemeingültige Nachfrist gibt es nicht.
Bei privaten Krankenversicherungen ist die Prüfung eine andere. Die gesetzliche 28-Tage-Frist gilt dort nicht. Entscheidend sind die Bedingungen des jeweiligen Tarifs und mögliche Vorgaben des Versicherers zum Behandlungsbeginn. Im Zweifel sollte die konkrete Regelung direkt beim Versicherer erfragt werden.
Für gesetzlich Versicherte ist die Frist zum Behandlungsbeginn verbindlich. Der sichere erste Schritt liegt deshalb direkt nach Ausstellung des Rezepts: Datum und Dringlichkeit prüfen, einen tatsächlichen Behandlungstermin vereinbaren und Pausen nachvollziehbar dokumentieren. So bleibt die Verordnung nutzbar, statt an einem Fristfehler zu scheitern, während das Formular auf den ersten Blick noch vollständig aussieht.